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Statuten des

EISENBAHN – AMATEUR – CLUB  SARGANSERLAND  EACS

Das Signet des Eisenbahn-Amateur-Clubs Sarganserland stellt die Gotthardlokomotive Re 6/6 11601 dar. Diese Lokomotive wurde 1972, also in der Gründungszeit des EACS, abgeliefert und besitzt drei zweiachsige Drehgestelle.

Der Lokkasten ist in der Mitte geteilt und ist in der vertikalen Achse gelenkig. Auf dem Dach befinden sich u.a. zwei Einholmstromabnehmer. 10600PS (=7800kW)

leistet diese SBB-Lokomotive, und ihre Vmax ist auf 140 km/h festgelegt.

Am Gotthard (26 Promille) vermag sie mit ihren sechs Fahrmotoren Züge von 800 Tonnen mit 80 km/h in den engen Kurven emporzuziehen.

Gründungsversammlung des EACS:  28. November 1971 (Sonntag).

Eintritt des EACS in den Verband SVEA:  DV März 1973 (als 44. Club).

I. Zweck und Ziel des EACS

Art. 1

Unter dem Namen Eisenbahn-Amateur-Club Sarganserland EACS besteht eine Vereinigung von Freunden und Freundinnen der Eisenbahn im Sarganserland mit Sitz in Walenstadt.

Art. 2

Der Club bezweckt in politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutraler Art die Förderung der Eisenbahnliebhaberei in all ihren Erscheinungsformen

  1. durch wöchentliche Zusammenkünfte,
  1. durch ausserordentliche und freiwillige Zusammenkünfte

(Baukurse, Exkursionen, Besichtigungen, usw.).

 

 

Art. 3

Sein Ziel besteht darin, durch Vorträge und entsprechende Exkursionen den

Eisenbahndienst in allen Sparten kennenzulernen.

Art. 4

Der zu schaffenden Clubanlage in Spur HO, HOm und HOe kann leihweise, geschenkweise oder durch Verkauf geeignetes Bau- und Rollmaterial von bereits bestehenden Anlagen übergeben werden.

  1. Über die Annahme und den Preis entscheidet die Versammlung oder

 eine zu bestimmende Baukommission.

  1. Der Clubanlage ausgeliehenes Material kann später vom Club käuflich übernommen werden.
  1. Wird der Clubanlage leihweise Bau- und Rollmaterial übergeben, darf dieses vor und während einer Ausstellung nicht zurückverlangt werden.
  1. Persönliches Rollmaterial und Bauwerkzeuge, die beim Bau und Betrieb der Clubanlage defekt werden, werden auf Kosten des Clubs instand gestellt.
  1. Die Anlage ist gegen Brand, Wasser und Diebstahl genügend zu versichern.
  1. Die Bauarbeit ist freiwillig und unentgeltlich.
  1. Die Anlage steht jedem Mitglied zur Benützung zur Verfügung, wobei es für ev. Schäden die Verantwortung trägt und verpflichtet ist, diese dem Vorstand zu melden.
  1. Sie soll bei öffentlichen Ausstellungen gegen Eintrittsgebühren besichtigt werden können.

II. Mitgliedschaft

Art. 5

Jeder Eisenbahnliebhaber und jede Eisenbahnliebhaberin, der/die das 16. Altersjahr vollendet hat, kann als Mitglied aufgenommen werden.   Der Vorstand kann auch Jüngere Mitglieder aufnehmen.

  1. Über Aufnahme als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
  1. Es steht jedem Mitglied frei, auch noch anderen Eisenbahn-Clubs anzugehören.
  1. Wer die Interessen des Clubs unterstützen will, ohne Aktivmitglied zu werden, kann als Gönner oder Gönnerin durch freiwillige Beiträge dienen.
  1. Austrittserklärungen sind dem Clubvorstand vor Ablauf des Kalenderjahres unter Beilage des Mitgliederausweises schriftlich einzureichen.
  1. Ausstehende Beiträge sind vor Ausstritt nachzubezahlen, und alle dem Club gehörenden Gegenstände sind zurückzugeben oder zu ersetzen.
  1. Mitglieder, die auf irgendeine Weise die Interessen des Clubs schädigen oder durch ihr Verhalten das Clubleben wesentlich stören und beeinträchtigen, können auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden.
  1. Mit dem Ausstritt oder Ausschluss wird jährlich auf Antrag der Clubvorstandes von

der Hauptversammlung festgesetzt

  1. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn nach Ablauf des ersten Quartals die Beiträge des

Vorjahres noch nicht bezahlt sind.

Art. 6

  1. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird jährlich auf Antrag des Clubvorstandes von der Hauptversammlung festgesetzt.
  1. Mitglieder, die erst nach dem 30. Juni in den Club eintreten, zahlen für das laufende Jahr den halben Jahresbeitrag.

III. Organisation

 

Art. 7

Das Abonnement der Clubzeitschrift „Der EA“ ist für Aktivmitglieder mit EA obligatorisch. Der Abonnentspreis ist im Clubbeitrag inbegriffen. Es können Spezialregelungen vom Vorstand getroffen werden.

Art. 8

Der Club unterhält eine Bibliothek, deren Bücher und Hefte leihweise zur Verfügung stehen.

Art. 9

Die Organe des Clubs sind:                     a)   die Hauptversammlung (HV)

  1. b)   der Vorstand
  2. c)   die Rechnungsrevisoren

Art. 10

Alljährlich findet anfangs Jahr die ordentliche Hauptversammlung statt.

Die Geschäfte der Hauptversammlung sind:

  1. a) Abnahme des Jahresberichtes
  1. b) Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
  1. c) Abnahme der Jahresrechnung, des Revisorenberichts
  1. d) Allfällige Revision der Statuten
  1. e) Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren
  1. f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  1. g) Allgemeine Umfrage

Art. 11

Die Hauptversammlung wählt den Vorstand, der aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern besteht.

  1. Den Präsidenten, der den Club nach innen und aussen zu vertreten hat.
  1. Den Beisitzer-Aktuar, der wichtige Vorkommnisse, Entscheidungen und Beschlüsse zu protokollieren hat.
  1. Den Kassier, der den Einzug der Beiträge und die Verwaltung des Clubvermögens übernimmt. Er hat eine genaue Mitglieder-Kontrolle zu führen, und erstellt die Jahresrechnung für die Hauptversammlung. Er haftet persönlich für die ihm anvertrauten Mittel.

Im Weitern werden gewählt:

  1. Zwei Rechnungsrevisoren, welche die Jahresrechnung und das Inventar zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht und Antrag zu erstellen haben.

IV. Haftbarkeit

Art. 12

Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13

Für die Auflösung des Clubs ist eine 2/3 Mehrheit der an der HV anwesenden Mitglieder erforderlich. Ebenso für die Auflösung der Clubanlage.

Art.14

Vorliegende Statuten können nur durch Beschluss einer Hauptversammlung teilweise oder ganz revidiert werden, sofern 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür sind. Anträge auf Änderung derselben sind schriftlich zu Handen der nächsten HV einzureichen.

Art. 15

Sämtliche Mitglieder erhalten ein Exemplar dieser Statuten.

                                               ………….

Sargans, 09. Februar 2020                                  Eisenbahn-Amateur-Club

                                                                                  Sarganserland  EACS

                                                                                  Der Präsident: Hans-Peter Heiniger